Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtDer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diese Fachanwaltsbezeichnung erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14e der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.l FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Nach § 14 e der Fachanwaltsordnung sind besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:
StatistikZum 1. Januar 2024 sind 3.216 Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht in Deutschland zugelassen.[1] Einzelnachweise
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