Europäische GüterrechtsverordnungenDie Europäischen Güterrechtsverordnungen umfassen die Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1104. Die Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 (EheGüVO) regelt den ehelichen Güterstand und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 (PartGüVO) die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften. Beide Verordnungen der Europäischen Union sind inhaltlich fast gleichlautend und regeln grenzüberschreitende, gesetzliche und vertragliche Güterstands-Sachverhalte. Es handelt sich dabei rechtlich gesehen um eine Vereinheitlichung des Zivilverfahrensrechtes und des Kollisionsrechtes der teilnehmenden Unionsmitgliedstaaten.[1] ZielDas Ziel der Europäischen Güterrechtsverordnungen ist es, den freien Personenverkehr innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern. Dies sowohl bei aufrechter Ehe/Partnerschaft, als auch bei Trennung oder bei Tod eines Ehegatten/Partners.[2] Rechtsakt-SplittingDie Aufteilung der Rechtsakte in zwei verschiedene, inhaltlich sehr ähnliche, Verordnungen für verheiratete und nicht-verheiratete Partner beruht auf verschiedenen Gründen:
AnwendungRäumlicher AnwendungsbereichBeide unmittelbar geltenden Verordnungen sind nur für die Unionsmitgliedstaaten verbindlich[4], welche an der Verstärkten Zusammenarbeit (Artikel 20 EUV, Artikel 326 bis 334 AEUV) in diesem Bereich teilnehmen. Dies sind mit Stand 2019 folgende 18 Unionsmitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern.[5] An der Verstärkten Zusammenarbeit nicht teilnehmende Unionsmitgliedstaaten werden wie Drittstaaten angesehen und wenden nur ihr eigenes nationales Recht an. Diese können sich jedoch jederzeit der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen. Dabei können jedoch nur beide Verordnungen gemeinsam angenommen werden, um die Gleichbehandlung von Partnerschaften in der EU zu gewährleisten.[6] Die Form der Verstärkten Zusammenarbeit wurde gewählt, weil das nach Artikel 81 Abs. 3 AEUV ansonsten erforderliche Einstimmigkeitserfordernis des Rates nicht erreichbar gewesen wäre, da in einigen Unionsmitgliedstaaten die gleichgeschlechtliche Ehe bzw. Partnerschaft abgelehnt wird.[7] Sachlicher AnwendungsbereichWelche der beiden Verordnungen auf die „Ehe“ bzw. die „eingetragene Partnerschaft“ angewendet wird, ergibt sich grundsätzlich aus der Definition von „eingetragene Partnerschaft“ in der PartGüVO (Artikel 3 Abs. 1 lit. a PartGüVO[8]). Es ist dies eine autonome und von den nationalen Bestimmungen unabhängige Definition, jedoch ergibt sich unter Umständen eine Definitionslücke, da der Begriff Ehe in der EheüVO nicht eigens definiert wird und auch Ehen für gleichgeschlechtliche Partner in einigen Unionsmitgliedstaaten möglich sind.[9] RechtswahlDie Ehegatten bzw. eingetragene Partner können vor, während und bei der Eheschließung/Verpartnerung sowie während er aufrechten Ehe/Partnerschaft das für sie maßgeblichen Recht im Rahmen der Artikel 22 ff der Güterstands-Verordnungen selbst wählen, ändern oder aufheben. Grundsätzlich kann das Recht des Staates gewählt werden,
Im Zweifel bzw. mangels einer Rechtswahlvereinbarung wird nach Artikel 26 der Europäischen Güterrechtsverordnungen vorgegangen. AusnahmenVom Anwendungsbereich der Güterrechts-Verordnungen ausgenommen sind nach Artikel 1 Abs. 2 der jeweiligen Verordnung:
Inkrafttreten und Anwendbarkeit der GüterrechtsverordnungenDie Verordnungen sind am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (27. Juli 2016).[10] Die Güterrechtsverordnungen sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Januar 2019 eingetreten sind.[11] Weblinks
Einzelnachweise
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