DauerfristverlängerungDauerfristverlängerung ist ein Begriff aus dem Bereich des Umsatzsteuerrechts. Sie ist in § 16 und § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) und §§ 46 bis 48 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Ein Unternehmer möchte mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung erreichen, dass sein Finanzamt ihm eine einmonatige Frist zur Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung gewährt. Eine genehmigte Dauerfristverlängerung gilt nicht nur für die dem Antrag folgende Umsatzsteuervoranmeldung, sondern für sämtliche dem Antrag folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist jedoch nicht zulässig für die Umsatzsteuerjahreserklärung. Abgabenrechtliche EinordnungDer Antrag auf Dauerfristverlängerung als solcher ist weder Steueranmeldung noch Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung (AO). Dennoch handelt es sich hierbei um einen formgebundenen Antrag (§ 18 Abs. 6 UStG, § 48 UStDV). Während die Umsatzsteuervoranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 AO) und den Änderungsvorschriften der Steuerbescheide unterliegt, handelt es sich bei der gewährten Dauerfristverlängerung um einen sonstigen Steuerverwaltungsakt. Er unterliegt damit insbesondere den übrigen Änderungsvorschriften der § 130, § 131 AO. Die unten erwähnte Sondervorauszahlung wiederum ist eine Steueranmeldung, demnach gelten für sie die gleichen Änderungsvorschriften wie für Umsatzsteuervoranmeldungen. Formelle VoraussetzungenÖrtliche Zuständigkeit des Finanzamts § 21 AOWohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung des Unternehmers im InlandHat der Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland § 21 AO, so ist auch der Antrag auf Dauerfristverlängerung, wie die Umsatzsteuervoranmeldung, bei dem Finanzamt abzugeben, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung des Unternehmers im AuslandDie Zuständigkeit der Finanzämter ist für ausländische Unternehmer nach ausländischen Staaten aufgeteilt. D. h. für jeden ausländischen Staat ist in Deutschland nur ein einziges Finanzamt zuständig. Zum Beispiel bearbeitet das Finanzamt in Konstanz sämtliche Anträge auf Dauerfristverlängerung für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in Liechtenstein. Anmerkung zur örtlichen ZuständigkeitNach dem reinen Gesetzestext ist der Eingang des Antrages bei irgendeiner deutschen Behörde ausreichend. Allerdings kann ein Antrag erst bearbeitet werden, wenn die zuständige Behörde und die zuständige Stelle innerhalb der Behörde Kenntnis vom Antrag erhält. Solange der Antrag also noch zur zuständigen Behörde unterwegs ist, wird sich die Behörde tatsächlich so verhalten, als ob kein Antrag gestellt worden wäre. Elektronische Abgabe oder Abgabe auf PapierDie Abgabe des Antrags erfolgt grundsätzlich elektronisch (siehe auch Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV). Allerdings kann das Finanzamt im Einzelfall nach Ermessen zur Vermeidung unbilliger Härten die Abgabe des Antrags auf Papier zulassen. Fristgerechter Eingang des AntragsVerpflichtung zur monatlichen Abgabe der UmsatzsteuervoranmeldungenDer „Monatszahler“ muss seinen Antrag bis spätestens 10.02. eingereicht haben, damit dieser für das laufende Kalenderjahr Wirkung entfalten kann. Im ersten Jahr nach der Gründung ist jeder Unternehmer „Monatszahler“. Eine Umstellung auf „Quartalszahler“ ist im ersten Jahr nicht möglich. Verpflichtung zur vierteljährlichen Abgabe der UmsatzsteuervoranmeldungDer „Quartalszahler“ muss seinen Antrag bis spätestens 10.04. eingereicht haben, damit dieser für das laufende Kalenderjahr Wirkung entfalten kann. Befreiung von der Abgabe der UmsatzsteuervoranmeldungenFür jemanden, der nicht verpflichtet ist, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, entfaltet der Antrag keine Wirkung. Somit geht der Antrag ins Leere. Besonderheit: SondervorauszahlungBei Unternehmern mit der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ergeht die Dauerfristverlängerung nur unter der Auflage der Anmeldung einer Sondervorauszahlung. Die Sondervorauszahlung beträgt jährlich 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 UStDV). Wurden im Vorjahr bereits Sondervorauszahlungen geleistet, sind diese für die Berechnung der Sondervorauszahlungen des laufenden Jahres aus der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres herauszurechnen. Die Sondervorauszahlung wird auf dem gleichen Vordruck wie die Dauerfristverlängerung angemeldet. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember rechnet sich der Unternehmer dann die Sondervorauszahlung wieder als Erstattung an. Dieses Verfahren soll einen möglichen Zinsvorteil abschöpfen, welchen sich der Unternehmer durch spätere Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen verschafft. Die Sondervorauszahlung ist zum 10.02. jährlich anzumelden und zu entrichten.
Zeitliche Wirkung der DauerfristverlängerungBeginn der Dauerfristverlängerung
Anmerkung: Die oben genannten Hinweise können sich sowohl gegen den Unternehmer selbst, wie auch gegen Mitarbeiter der Geschäftsleitung richten. Fehlverhalten und Versäumnisse eines Auftragnehmers, Arbeitnehmers, gesetzlichen Vertreters oder vertraglichen Vertreters muss der Auftraggeber, Arbeitgeber, Vertretene regelmäßig gegen sich gelten lassen. Beendigung DauerfristverlängerungSowohl der Unternehmer wie auch das Finanzamt können die Dauerfristverlängerung widerrufen. Das Finanzamt kann die Dauerfristverlängerung widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Der Unternehmer hingegen benötigt keine Begründung für den Widerruf. Die Dauerfristverlängerung gilt somit auch über das Ende des Kalenderjahres hinaus, selbst dann, wenn der Steuerpflichtige keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung anmeldet (diese wird dann vom Finanzamt angemahnt). Wirkung der DauerfristverlängerungDie Dauerfristverlängerung bewirkt, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen erst einen Monat später beim Finanzamt abgeben muss. Fällt der Tag der Abgabe auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, hat die Abgabe am nächsten Arbeitstag zu erfolgen.[1]
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Einzelnachweise
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