Er umfasste hauptsächlich die vom Haus Burgund geerbten Besitzungen der Habsburger im Westen des Reiches, die zusammen als Herzogtum Burgund bezeichnet wurden, daneben zunächst noch wenige andere kleine Herrschaften.
Da die gesellschaftlich führenden Gruppen dieser Gebiete großenteils dem Reich entfremdet waren, kam es 1548 auf dem Reichstag zu Augsburg zum Burgundischen Vertrag, wonach der Kreis zwar der Oberherrschaft des Reichs weitgehend entzogen wurde (etwa in Justizsachen), das Reich sich aber zu fortwährendem „Schutz und Schirm“ desselben verpflichtete, während der Burgundische Kreis im Gegenzug an Reichsumlagen so viel wie zwei und zu den Türkenkriegen so viel wie drei Kurfürsten zahlen sollte. Außerdem wurden weitere Gebiete, die bis dato dem Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis zugeordnet und inzwischen an die Habsburger gelangt waren, dem Kreis als Teil des Herzogtums Burgund angegliedert:
Der Pyrenäenfriede von 1659 und die Friedensschlüsse von Aachen (1668) und Nimwegen (1678) lösten das Artois und die Freigrafschaft sowie Teile Flanderns, später Französische Niederlande genannt, und des Hennegaus aus Kreis und Reich heraus.
Der Burgundische Reichskreis bestand somit zum Ende des Reiches aus Mecheln, Luxemburg, Österreichisch Geldern, Hennegau, Flandern, Tournai, Namur und Brabant nebst Antwerpen und Limburg, wobei die Mehrheit dieser Territorien gegenüber 1512 teilweise erheblich verkleinert waren. Das etwa 25.880 km² große und über 1,5 Mio. Einwohner zählenden Gebiet wurde im Frieden von Campo Formio 1797 an Frankreich abgetreten.
Funktion als Exekutivorgan des Reiches
Zu den wichtigsten Aufgaben der 10 Reichskreise gehörte die Vollstreckung reichsgerichtlicher Urteile. 1791 ersuchte das Reichskammergericht in Wetzlar das Gubernium der Österreichischen Niederlande um die Niederschlagung des Lütticher Aufstandes, da der dem Burgundischen Kreis benachbarte Niederrheinisch-Westfälische Kreis, zu dem das Hochstift Lüttich gehörte, seiner Exekutionspflicht nicht nachkam. Die österreichischen Truppen, die dem gestürzten Fürstbischof wieder zur Macht verhalfen, traten in dessen Territorium als „burgundische Kreistruppen“ auf.
Literatur
Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383–1806). Geschichte und Aktenedition. Franz Steiner, Stuttgart 1998, ISBN=3-515-07146-6, S. 390–440 (Vorschau bei Google Bücher).
Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 7., vollständig überarbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54986-1.
Zeitgenössische Darstellung
Ignaz de Luca: Geographisches Handbuch von dem Oestreichischen Staate. Band 5, 2 Abteilung: Burgund, die Lombardie, und Toscana. Joseph V. Degen, Wien 1792, Kapitel Die Oestreichischen Niederlande, oder der Burgundische Kreis, S. 369–580 (Digitalisat bei Google Bücher, dort der gesamte Band 5).
↑Quelle: Heinz Pohlendt (Hrsg.)(1954): Der Landkreis Lingen (Regierungsbezirk Osnabrück) (Die Landkreise in Niedersachsen, Reihe D, Bd. 11), Bremen-Horn: Walter Dorn.