Basisdaten
|
Titel: |
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
|
Abkürzung:
|
BinSchStrO
|
Art:
|
Bundesrechtsverordnung
|
Geltungsbereich:
|
Bundesrepublik Deutschland
|
Erlassen aufgrund von:
|
§§ 3, 3e BinSchAufgG, §§ 24, 27, 46 WaStrG
|
Rechtsmaterie:
|
Schifffahrtsrecht, Wasserverkehrsrecht
|
Fundstellennachweis:
|
9501-57
|
Ursprüngliche Fassung vom:
|
19. Dezember 1954 (BGBl. II S. 1135, 1137)[1]
|
Inkrafttreten am:
|
1. Januar 1955
|
Letzte Neufassung vom:
|
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, ber. S. 1666, S. 1717)
|
Inkrafttreten der Neufassung am:
|
1. Februar 2012
|
Letzte Änderung durch:
|
Art. 2 VO vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499, 1500)
|
Inkrafttreten der letzten Änderung:
|
27. September 2022 (Art. 5 VO vom 8. September 2022)
|
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
|
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ist Teil des deutschen Schifffahrtsrechts und wird grundsätzlich als Anlage der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) herausgegeben.[2]
Sie gilt auf den in ihr aufgezählten Wasserstraßen für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsstraße). Auf Rhein, Mosel, Donau und Bodensee gelten eigene Schifffahrtsordnungen (z. B. die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung). Auf mündungsnahen Teilen der Elbe (Unterelbe), der Weser und der Ems und teilweise auf Nebenflüssen dieser Flüsse sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal gilt die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.
Die BinSchStrO gilt für alle darauf betriebenen Fahrzeuge. Sportboote bis 20 m Länge (Kleinfahrzeuge) haben Fahrzeugen der Berufsschifffahrt in der Regel auszuweichen.
Im ersten Teil der BinSchStrO werden u. a. Fahrregeln, Ausrüstungspflichten sowie Tag- und Nachtzeichen der Fahrzeuge und der Wasserstraßen festgelegt. Der zweite Teil enthält für 18 regionale Bereiche Sondervorschriften, die z. B. die Maße der Fahrzeuge und ihren Tiefgang spezifisch begrenzen oder Höchstgeschwindigkeiten festlegen. Der dritte Teil der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung enthält Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung.
Die BinSchStrO hat große Übereinstimmungen mit der Europäischen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (CEVNI).
Gliederung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Erster Teil
(Zahlen repräsentieren die Kapitel)
- 1 – Allgemeine Bestimmungen
- 2 – Kennzeichnen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
- 3 – Bezeichnung der Fahrzeuge
- 4 – Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Radar
- 5 – Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße, siehe Bildtafel der Binnenschifffahrtszeichen in Deutschland
- 6 – Fahrregeln
- 7 – Regeln für das Stillliegen
- 8 – Zusatzbestimmungen
- 9 – Fahrgastschifffahrt
Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil – Umweltbestimmungen
- 28 – Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
Anlagen
- Anlage 1: (Nationalitätenkennzeichen)
- Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 6: Schallzeichen
- Anlage 7: Schifffahrtszeichen, siehe Bildtafel der Schifffahrtszeichen in Deutschland
- Anlage 8: Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 10: Muster für das Ölkontrollbuch
- Anlagen 2, 4, 5, 9 und 11: ohne Inhalt
Einzelnachweise
- ↑ Neufassung der Deutschen Binnenschiffahrtspolizeiverordnung vom 12. April 1939 (RGBl. II S. 655, 657); Geltung ab 1. Juli 1939.
- ↑ Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV).
Weblinks