Besondere EinrichtungDer Begriff Besondere Einrichtungen steht für eine Entgeltform innerhalb der deutschen Krankenhausfinanzierung und gilt für Krankenhäuser, räumlich getrennte Fachbereiche von Krankenhäusern oder Fachkrankenhäuser, die wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus medizinischen Gründen der Versorgungsstruktur mit dem DRG-Fallpauschalen-Katalog nicht sachgerecht vergütet werden können. ZulassungsverfahrenDie Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, die Krankenkassen – sowohl gesetzliche als auch private – verhandeln mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Dachverband der Krankenhausträger, wer als besondere Einrichtung zugelassen wird und welche medizinische Indikationen, zum Teil auf ICD-Ebene, zugrunde liegen. Die Patienten erhalten in den Besonderen Einrichtungen eine sachgerechte, auf den persönlichen Bedarf ausgerichtete, auch längerfristige medizinische Versorgung von multiprofessionellen Teams.[1] Es gibt auch erfolgreiche Petitionen von Patienten und Krankenhauspersonal gegen die Unterfinanzierung durch Fallpauschalen.[2] FinanzierungDie Besonderen Einrichtungen werden gemäß § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG zeitlich befristet (jedes Jahr) aus dem DRG-Vergütungssystem herausgenommen. Da Krankenkassen Krankenhausbehandlung nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen dürfen (§108 SGB V), ist eine der drei folgenden Regelungen erforderlich: 1. Die besondere Einrichtung, ist nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt, 2. Die besondere Einrichtung, ist als Krankenhaus in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen (Plankrankenhaus) oder 3. Die besondere Einrichtung hat einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen. Festgeschriebene Medizinische Indikationen
GeschichteNachdem für die Jahre 2004 und 2005 die Bestimmungen zu Besonderen Einrichtungen im Wege der Ersatzvornahme per Verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt wurden, konnten sich die Selbstverwaltungspartner für die Jahre 2006 bis 2018 auf dem Verhandlungsweg einigen (Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen – VBE). Erweiterung: Neben redaktionellen Anpassungen wurden in der VBE 2016 insbesondere durch das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) die Änderungen des § 17b Abs. 1 Satz 15 des KHG umgesetzt. Da das HPG am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, ist dieses Datum auch das Vereinbarungsdatum der VBE 2016. Gestuftes System von Notfallstrukturen in KrankenhäusernFür jede Stufe der stationären Notfallversorgung hat der G-BA Mindestanforderungen festzulegen, insbesondere zu
differenziert festzulegen. Die Regelungen des G-BA berücksichtigen auch spezielle Notfallversorgungsangebote wie die Kindernotfallversorgung, die Schwerverletztenversorgung in Traumazentren, die Versorgung von Schlaganfällen sowie die Versorgung von Durchblutungsstörungen am Herzen. Zudem haben die Krankenhausplanungsbehörden der Bundesländer in Sonderfällen – beispielsweise bei regionalen Besonderheiten – die Möglichkeit, weitere Krankenhäuser als Spezialversorger auszuweisen. Diese erhalten den Status als besondere Einrichtungen und nehmen budgetneutral an der Notfallversorgung teil.[3] Aktualisierter Vertrag vom 3. Dezember 2018 für 2019Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, die VBE 2018 für das Jahr 2019 fortzuschreiben und lediglich redaktionell anzupassen.[4][5] Schon 2018 wurden die VBE von 2017 fortgeschrieben.[6] Weitere Entwicklung der Besonderen Einrichtungen
(1) Zur Unterstützung einer sachgerechten Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems auf Bundesebene übermitteln die Krankenkassen, die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes sind, für eine besondere Einrichtung unverzüglich nach der entsprechenden Budgetvereinbarung folgende Informationen an das DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes:
Weblinks
Einzelnachweise
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