Berlinförderungsgesetz
Das Berlinförderungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das für die Wirtschaft des Landes Berlin verschiedene Steuervergünstigungen und Investitionszulagen vorsieht. Darunter fallen auch die in den Artikeln IV und V des Gesetzes behandelten Steuererleichterungen für Arbeitnehmer in Berlin (West). Das Berlinförderungsgesetz wurde mehrfach novelliert und mit zusätzlichen bzw. geänderten Förderungsinstrumenten ausgestattet. Mit der deutschen Wiedervereinigung lief das Gesetz aus, die Vergünstigungen wurden übergangsweise noch bis 1994 gewährt (§ 31 BerlinFG). Seit 1995 werden keine gesonderten Förderungen für das Land Berlin mehr gewährt. TiteländerungenDas Berlinförderungsgesetz wurde unter wechselnden Gesetzestiteln mehrmals neu bekanntgemacht. Ursprünglich trat es als Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West) am 10. März 1950 in Kraft.[1] Bereits im darauf folgenden Jahr wurde der Titel in Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) geändert.[2] Ab 1964 lautete der Titel dann Berlinhilfegesetz.[3] Der aktuelle Lang- und Kurztitel wurde 1970 eingeführt.[4] Historische EntwicklungDer Versuch der Sowjetunion, West-Berlin durch die Berlin-Blockade den Vier-Mächte-Status zu entziehen und zum Teil der SBZ zu machen, scheiterte am Widerstand der Berliner und der westlichen Alliierten. Durch die Berliner Luftbrücke konnte die Versorgung der Stadt sichergestellt werden. Josef Stalin musste im Mai 1949 die Blockade abbrechen. Die Berliner Wirtschaft war durch die Blockade und die anschließende Insellage in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigt. Daher entschied sich die Bundesregierung, die Wirtschaft Berlins durch Bürgschaften und vor allem durch Umsatzsteuersubventionen zu begünstigen. Die Umsatzsteuer wurde um drei Prozentpunkte verringert. Aufgrund der nach dem Bau der Berliner Mauer in West-Berlin eingetretenen Entwicklung war es dringend notwendig geworden, die Förderungsmaßnahme für Berlin (West) in bestimmten Bereichen noch vor Ablauf der in § 15 Abs. 2 BHG 1959 genannten Frist erheblich auszubauen. Vor allem bei der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Bundesgebiet musste ein neuer Schwerpunkt der Förderung gesetzt werden, um die Folgen der Absperrungsmaßnahmen möglichst rasch und weitgehend auszugleichen. Die dafür erforderlichen beträchtlichen Mittel wurden durch eine Kürzung bei anderen Steuervergünstigungen vorgenommen, unter anderem für Steuerbefreiungen von der Umsatzsteuer. Allgemeine steuerliche und sonstige Vorteile nach dem BerlinFG (Stand 1983):
Allgemeine Investitionsförderungen nach dem BerlinFG (Stand 1983):
WeblinksEinzelnachweise
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