BepackungsverbotDas Bepackungsverbot besagt, dass ein deutsches Haushaltsgesetz – oder auch ein Untersuchungsausschuss[1] – nicht mit zweckfremden Themen belastet werden dürfen[2]. Dieser Haushaltsgrundsatz ergibt sich aus Art. 110 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen erster Satz besagt:
Unterschieden werden dabei das sachliche (Einnahmen und Ausgaben des Bundes) und das zeitliche Bepackungsverbot. Situation in den BundesländernIm Verfassungsrecht der Bundesländer gibt es keine einheitliche Tradition des haushaltsrechtlichen Bepackungsverbots[3]. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Urteil vom 13. März 2006 entschieden, dass die Aufnahme eines Personalvermittlungsgesetzes und einer Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe in das Haushaltsgesetz 2005 gegen das Bepackungsverbot der saarländischen Verfassung verstoßen hat[4]. ÖsterreichDer Begriff wird auch im österreichischen Budgetrecht verwendet[5]. Einzelnachweise
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