BasiszinssatzDer Basiszinssatz ist in Deutschland und Österreich ein variabler Zinssatz, der für die Bewertung von Kapitaldienstleistungen dient und für Deutschland zu Beginn eines jeden Halbjahres von der Deutschen Bundesbank nach Vorgaben der Europäischen Zentralbank neu berechnet und amtlich bekannt gemacht wird. AllgemeinesDurch die amtliche Bekanntmachung ist der Basiszinssatz der einzige amtliche Marktzins. Als Bewertungszins bildet er die Berechnungsgrundlage insbesondere für den Verzugszinssatz, der sich aus dem Basiszinssatz und einer gesetzlich festgelegten oder vertraglich vereinbarten feststehenden Spanne zusammensetzt: Er kommt oft in Gerichtsurteilen über Zahlungsklagen vor. Die Regelungen zum Basiszinssatz setzen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der EU-Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr um. ÖsterreichIn Österreich sieht das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998) seit 1. Januar 1999 den Ersatz des Diskontsatzes der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) durch den Basiszinssatz vor, soweit der Diskontsatz in Bundesgesetzen, Verordnungen oder Vereinbarungen Verwendung findet. Der Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank wird von der OeNB auf deren Website veröffentlicht.[1] Höhe des BasiszinssatzesIn Österreich wird der Basiszinssatz von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben. Obwohl zum gleichen Währungsraum gehörig, ist die Berechnungsmethode etwas anders; insbesondere beträgt die Mindest-Veränderung des EZB-Refinanzierungssatzes 0,5 Prozentpunkte, wodurch Veränderungen des Basiszinssatzes in der Regel seltener sind als in Deutschland. Die Entwicklung stellt sich wie folgt dar:[2][3][4] (siehe auch Tabelle unten im Abschnitt Deutschland) DeutschlandHöhe des BasiszinssatzesDer Basiszinssatz ist veränderlich und wird in Deutschland seit dem 1. Januar 2002 von der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB berechnet, er wurde am 1. September 2001 auf den damals geltenden Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz festgelegt und verändert sich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli um die Prozentpunkte, um welche sich seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes geändert hat. Er liegt dabei 88 Basispunkte (~ 0,88 %) unter seiner Bezugsgröße.[5] Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Nach Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB ist dabei eine Veränderung des Basiszinssatzes bereits erstmals zum 1. Januar 2002 erfolgt. Der Basiszinssatz wird jeweils unverzüglich nach dem 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Zum 1. Januar 2013 wurde der Basiszinssatz negativ (−0,13 %).[5][6] Der Basiszinssatz (bis 31. Dezember 2001 nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG), seit 1. Januar 2002 nach § 247 BGB) betrug bzw. beträgt[7]:
BedeutungIm Zivilrecht ist er bedeutsam für die Berechnung von Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie für die Verzinsung der Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 ZPO und auch für die Notarkosten nach den §§ 88 und 90 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Auf § 247 BGB verweisen eine Reihe von anderen deutschen Rechtsvorschriften, die die Verzinsung von Forderungen regeln:
Entstehung der VorschriftIn Rechtstexten, Verträgen und Gesetzen wurde oft auf den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank Bezug genommen. Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Geldpolitik auf die Europäische Zentralbank (EZB) gibt es keinen Diskontsatz mehr. Dieser wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch den Basiszinssatz nach dem DÜG abgelöst. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde der Basiszinssatz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 für viele Anwendungsbereiche direkt ins BGB übernommen. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskont-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz: VersKapAG)“ am 4. April 2002 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 3. April 2002) wurde das Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) aufgehoben. Siehe auchEinzelnachweise
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