BürgervorsteherkollegiumBürgervorsteherkollegium war im Königreich Hannover und später in der preußischen Provinz Hannover der Name für die kommunale Volksvertretung in den Städten. Im Königreich Hannover bestanden zunächst einzelne kommunale Ordnungen für die einzelnen Städte, die die Verfassungsurkunde für die Königliche Residenzstadt Hannover, in der bereits ein Bürgervorsteherkollegium als Kommunalparlament geregelt war. Nach der Märzrevolution wurde die Kommunalverfassung im Königreich Hannover mit der Städteordnung für das Königreich Hannover vom 1. Mai 1851 einheitlich und neu geregelt. $$ 82 ff. regelten die Bürgervorsteher (die Stadtverordneten) und das Bürgervorsteherkollegium. Das Bürgervorsteherkollegium setzte sich aus 8 bis 24 Bürgervorstehern zusammen. Die Größe der Bürgervorsteherkollegium konnte die Stadt selbst durch Satzung festlegen. Es bestand Wahlpflicht. Wahlberechtigt waren Männer ab dem 25. Lebensjahr, die in der jeweiligen Stadt ihren Wohnsitz hatten und dort über Grundbesitz oder Steuern von mindestens 2 Reichstalern und 16 Groschen zahlten (Zensuswahlrecht). Die Wahldauer betrug 6 Jahre. Alle zwei Jahre wurde ein Drittel der Mitglieder neu gewählt. Die Wahl erfolgte in geheimer, direkter Wahl. Das Bürgervorsteherkollegium hatte das Budgetrecht bezüglich der städtischen Mittel und die Aufgabe, den Magistrat bezüglich des Finanzgebahrens zu überwachen. Er war bei Kreditaufnahme und Immobiliengeschäften heranzuziehen. Legte der Magistrat dem Bürgervorsteherkollegium andere Vorlagen vor, so mussten diese durch das Bürgervorsteherkollegium entschieden werden. Das Bürgervorsteherkollegium wählte aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Wortführer) und dessen Stellvertreter. Auch nach der Annexion des Königreichs durch Preußen wurde der traditionelle Name Bürgervorsteherkollegium für die Stadtverordnetenversammlung weitergeführt. Für das Bürgervorsteherkollegium in Hannover siehe Bürgervorsteherkollegium (Hannover). Literatur |