Argumentum a fortioriDie mittellateinische Redewendung argumentum a fortiori wird sprachlich (hauptsächlich in der Rechtswissenschaft, Theologie oder in der Mathematik) mit den Bedeutungen:
verwendet, um einen Beweis einer Behauptung durch eine schon bewiesene stärkere Behauptung auszudrücken. Ein logischer Schluss nach dieser Methode wird auch als „Erst-recht-Schluss“ bezeichnet (Beispiel: Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren). Für den „Erst-recht-Schluss“ unterscheidet man
Das Argumentum a fortiori wird meist zur Bekräftigung von Behauptungen eingesetzt, manchmal auch um einen logischen Schluss vorzutäuschen, wo keiner vorliegt (Petitio principii). Zum BegriffDas Argumentum a fortiori ist ein kontroverses Thema der philosophischen Relativismusdebatten, weil eine wichtige argumentativ-hermeneutische Schlussform im Talmud, kal va-chomer (hebräisch: קל וחומר), darauf bezogen wird. Während Autoren wie Daube, der die These von der grundlegend gleichen Schlussform von Argumentum a fortiori und Kal va-homer 1949 wissenschaftlich etablierte,[1] und Dov Gabbay[2] die kulturelle Invarianz von Vernunft verteidigen, nutzt die u. a. von Eilberg-Schwartz vertretene relativistische Gegenposition das Verhältnis der beiden Schlüsse um in dieser Rationalitätsdebatte für die kulturell-bedingte Geltungsbeschränkung der Logik zu argumentieren.[3] Literatur
Belege
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