Altholzverordnung
Die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz, kurz: Altholzverordnung (AltholzV), regelt die Verwertung und die Beseitigung von Altholz in der Bundesrepublik Deutschland. Unter dem Begriff Altholz versteht sie Industrierestholz und Gebrauchtholz, wenn es nach der Definition des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Abfall ist. Die Altholzverordnung trat am 1. März 2003 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt am 23. August 2002 veröffentlicht[1]. GesetzeszweckHintergrund der Altholzverordnung war die Ausweitung des Abfallrechts mit zunehmender Verlagerung des Schwerpunkts auf die Bewirtschaftung, also insbesondere auf die (Wieder-)Verwertung von Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (bei Inkrafttreten der Verordnung noch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)) enthält allgemeine Regelungen, die für Altholz in der Verordnung konkretisiert und im Detail ausgeführt sind. Da der Altholzanfall in der Bundesrepublik Deutschland eine bedeutende Menge erreicht hat (ca. 8 Mio. to/Jahr)[2] und ein hoher Anteil davon durch die frühere Verwendung und insbesondere durch ihre Behandlung mit Holzschutzmitteln bei der Entsorgung problematisch ist, gehört der Umgang damit speziell geregelt. InhaltDie Altholzverordnung regelt die Entsorgungsverfahren für Altholz. Für ihre Zwecke definiert sie Altholz als „Industrierestholz und Gebrauchtholz, soweit diese Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind“[3]. Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes „sind alle beweglichen Sachen, [...] deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“[4] AltholzkategorienDie Verordnung teilt Altholz in Kategorien[5] ein, die insbesondere über die Art der Verwertung oder Beseitigung entscheiden:
Bereits dort, wo solche Holzabfälle anfallen, haben die Erzeuger sie nach diesen Kategorien zu trennen. Alle weiteren Besitzer haben sie bis zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung getrennt zu halten[6]. Wer Altholz -außer in Kleinmengen- zur Verwertung abliefert, hat sie nach Altholzkategorie und Menge zu deklarieren[7]; in den entsprechenden Abfallanlagen sind Anlieferungen durch sachkundiges Personal zu kontrollieren, zu sortieren und den Altholzkategorien zuzuordnen[8]. Im Zweifelsfall erfolgt die Zuordnung in die nächsthöhere Kategorie. A IV -Material ist regelmäßig gefährlicher Abfall[9], so dass für den Umgang mit ihm besondere Verfahrensregeln gelten und Abweichungen davon strafbar sind[10]. Die Verwertung von Altholz kann erfolgen
Wer Altholz nicht der ordnungsgemäßen Verwertung zuführt, hat es der Beseitigung, also einer dafür zugelassenen Anlage zur thermischen Behandlung (Verbrennung) zuzuführen[12]. AltholzbehandlungsanlagenAußer zur ordnungsgemäßen Beseitigung darf Altholz nur in Verkehr gebracht werden, um es so einer speziellen Anlage zur stofflichen oder energetischen Verwertung, zur Sortierung oder sonstigen Behandlung von Altholz zuzuführen[13]. Ihre Betreiber haben durch fachkundiges Personal und durch bestimmte Verfahren der Eingangskontrolle, der Schadstoffmessung in Stichproben, der Aussortierung von Störstoffen und der Dokumentation die Vorgaben der AltholzV abzusichern, bevor sie das Material daraufhin als Baustoff oder etwa in Form von Holzhackschnitzeln oder Pellets als Brennstoff vermarkten dürfen. Weblinks
Einzelnachweise
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