Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Liechtenstein)Das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)[1] ist ein liechtensteinisches Gesetz, welches am 28. Dezember 2016 publiziert wurde und mit dem das Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmer und einem in Liechtenstein oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher geregelt wird (Artikel 1 Abs. 1 AStG). Europäisches RechtDas AStG wurde auf Grundlage der Verpflichtungen der Europäischen Union an die Unionsmitgliedstaaten und die Übernahme in den Rechtsbestand der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erlassen, insbesondere
Aufbau des Gesetzes
Anwendungs- und GeltungsbereichDas AStG ist anzuwenden auf (Artikel 1 Abs. 1 AStG):
Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften (Artikel 1 Abs. 2 AStG):
VorrangGemäß Artikel 2 AStG geht das AStG im Fall der Kollision einer jeden anderen Gesetzesbestimmung vor, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsaktes über von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer eingeleitete außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren dient. Vollziehung des GesetzesDie Vollziehung des AStG ist nach Artikel 28 AStG die Liechtensteinische Regierung (zuständige Behörde) berufen. RezeptionsgrundlageRezeptionsgrundlage für das liechtensteinische Alternative-Streitbeilegung-Gesetz und die Regelung zu Alternative Streitbeilegungsstellen ist das österreichische Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)[4], mit dem das Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem Verbraucher geregelt wird (Artikel 1 Abs. 1 AStG). Ähnlich wie in Österreich sind in Liechtenstein auch die Regelungen für die Streitschlichtungsstellen (AS-Stellen) aufgebaut.[5] Siehe auchWeblinks
Quellen und Verweise
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