Actio ex testamentoDie actio ex testamento war im antiken römischen Recht eine Herausgabeklage für Damnationslegate (legatum per damnationem – aus lat.: legatum=Vermächtnis). Der Vermächtnisnehmer (Legatar) hatte nicht die Befugnis, sich die ihm aus der Erbschaft zustehende Sache eigenmächtig zu verschaffen. Er musste sein Recht vielmehr einklagen. Während ein Erbe das gesamte oder Teile des Vermögen erbte und damit in die Rechtsnachfolge des Erblassers eintrat, erhielt der Vermächtnisnehmer lediglich einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass zugewandt. Für ihn bedeutete dies die Beschreitung eines eigenen Klageweges. Bei Verweigerung der Herausgabe des Erbes oder eines Teils desselben, strengte der Erbe die rei vindicatio (Vindikationslegat) an, der Vermächtnisnehmer hingegen war auf die actio ex testamento (Damnationslegat) verwiesen.[1] Justinian I. ließ in der Spätantike beide Legatsformen miteinander verschmelzen.[2] VerpflichtungsgeschäftIm Gegensatz zum Vindikationslegat war das Damnationslegat ein Verpflichtungsgeschäft. Die gerichtliche Wortformel „damnus esto“ bedeutete: „er soll verpflichtet sein“. Der Wortlaut verdeutlicht, dass ein Verpflichtungs- und kein Verfügungsgeschäft verfolgt wurde.[1] Inhaltlich konnte das Verpflichtungsgeschäft unterschiedliche Sonderformen aufweisen. Bei einem Forderungsvermächtnis vermachte der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung gegen einen Dritten, wobei der Erbe diese an den Vermächtnisnehmer abtreten musste. Beim Verschaffungsvermächtnis vermachte der Erblasser nicht ihm gehörende Sachen, die der Erbe zu erwerben und an den Vermächtnisnehmer auszufolgen hatte.[1] Gesetzliche LegatsbeschränkungenLegate unterfielen in republikanischer Zeit häufiger gesetzlichen Beschränkungen.[1]
Einzelnachweise
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