A limineA limine (lat. limen = Schwelle) ist ein Sammelbegriff für gerichtliche Entscheidungen, die gleich zu Beginn eines Verfahrens typischerweise durch Beschluss, ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme noch an der Schwelle des Gerichts ergehen.[1] Der Ausdruck a limine stammt aus dem römischen Recht. Dieses kannte die Klageabweisung ohne Verhandlung, wenn das Recht für die Klage nicht erwiesen war: Agens sine actione a limine iudicii repellitur („Ein Kläger ohne begründeten Anspruch wird von der Schwelle des Gerichts verwiesen“). Von einer Entscheidung a limine zu unterscheiden sind Prozessurteile, mit denen eine Klage ohne Prüfung der Begründetheit als unzulässig abgewiesen wird (absolutio ab instantia, auch Sachabweisung a limine litis)[2] und die Abweisung einer Klage als unbegründet durch Sachurteil (absolutio ab actione).[3] Oft – jedoch nicht begriffsnotwendig – braucht eine A-Limine-Entscheidung nur eingeschränkt oder gar nicht begründet zu werden. Negative A-Limine-Entscheidungen der Instanzgerichte sind in Deutschland ein Instrument der Rechtsmittelbeschränkung. Beispiele finden sich in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO, § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO. Mit Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil rechtskräftig. § 522 ZPO sah in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung die Möglichkeit der A-limine-Zurückweisung einer Berufung vor.[4] Mit einer A-Limine-Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ablehnen. Die Ablehnung der Annahme ergeht ohne mündliche Verhandlung, ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung (§ 24, § 93d Abs. 1 und 3 S. 1 BVerfGG). Im US-amerikanischen Prozessrecht versteht man unter einer motion in limine einen Antrag an das Gericht, vorab über die Zulassung eines Beweismittels für das spätere Verfahren zu entscheiden.[5] Einzelnachweise
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