Öffentlich-rechtliche StreitigkeitEine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Das Begehren des Klägers ist also nur dann öffentlich-rechtlicher Art, wenn es aus Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts hergeleitet werden kann. Erster Anknüpfungspunkt für diese Zuordnung ist der Sachvortrag des Klägers. Dabei ist zu beachten, dass die wahre Rechtsnatur des Begehrens maßgeblich ist, nicht die subjektive Bewertung des Klägers. Unerheblich für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist es, wenn sich Normen, die beispielsweise dem Zivilrecht zugeordnet sind, lediglich auf Vorfragen beziehen. Eine Abgrenzung in solchen Fällen kann sich als besonders schwierig herausstellen.
Bestehen Zweifel darüber, ob die Rechtssätze, auf die sich der Streitgegenstand stützt, dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen sind, ist eine Abgrenzung mittels der drei Abgrenzungstheorien (Interessentheorie, Subordinationstheorie, Modifizierte Subjektstheorie) vorzunehmen. Dabei sei angemerkt, dass sich diese Theorien nicht für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Streitigkeit eignen, sondern sie immer nur dann herangezogen werden, wenn geklärt werden muss, ob ein konkreter Rechtssatz, auf den sich der Streitgegenstand bezieht, dem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gebiet zuzuordnen ist. Das Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig (§ 40 VwGO), soweit diese nicht aufgrund Gesetzes anderen Gerichten zugewiesen sind. Das Sozialgericht entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die enumerativ in § 51 Abs. 1 SGG aufgeführt sind. |